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Verstoß gegen Koppelungsverbot bei erzwungener Einwilligung in Erhalt von Newslettern bei Online-Shop

6 Min. Lesezeit

OLG München: Shop-Anmeldung darf nicht mit einer Newsletter-Einwilligung erzwungen werden

Wer sich bei einem Online-Shop registrieren möchte, darf grundsätzlich nicht dazu gezwungen werden, gleichzeitig einen Werbe-Newsletter zu abonnieren. Das Oberlandesgericht München hat mit Urteil vom 23. April 2026 entschieden, dass eine solche Gestaltung gegen das Koppelungsverbot der Datenschutz-Grundverordnung verstoßen kann.
Besonders relevant ist die Entscheidung für Online-Shops, Shoppingclubs, Plattformen und andere digitale Angebote, bei denen die Einrichtung eines Kundenkontos mit einer Einwilligung in Werbung verbunden wird.

Worum ging es in dem Verfahren?
Die Betreiberin eines Online-Shops bot reduzierte Markenartikel im Rahmen eines Shoppingclubs an. Wer Mitglied werden und auf die Angebote zugreifen wollte, musste sich registrieren.
Nach der Registrierung erhielten die Nutzer eine E-Mail, mit der sie durch einen einzigen Bestätigungslink sowohl die Anmeldung zum Kundenkonto als auch die Einwilligung in den Erhalt des Newsletters bestätigen sollten. Eine Möglichkeit, nur das Kundenkonto zu aktivieren und den Newsletter abzulehnen, war nicht vorgesehen.
Wer keine Werbung erhalten wollte, musste zunächst zustimmen und die Einwilligung anschließend über einen Abmeldelink oder durch eine gesonderte E-Mail widerrufen.
Ein Verbraucherverband hielt diese Gestaltung für rechtswidrig und verlangte Unterlassung. Nachdem das Landgericht München I die Klage zunächst abgewiesen hatte, gab das OLG München der Berufung des Verbands statt.

Keine echte Wahlmöglichkeit für die Kunden
Nach Auffassung des OLG München erfüllte die Newsletter-Einwilligung nicht die Anforderungen an eine freiwillige Einwilligung nach Art. 4 Nr. 11 und Art. 7 Abs. 4 DSGVO.
Eine datenschutzrechtliche Einwilligung ist nur wirksam, wenn die betroffene Person eine echte Wahl hat. Sie muss eine nicht erforderliche Datenverarbeitung ablehnen können, ohne deshalb auf die gewünschte vertragliche Leistung verzichten zu müssen.
Genau diese Wahlmöglichkeit fehlte im entschiedenen Fall. Die Nutzer konnten das Kundenkonto nur bestätigen, wenn sie gleichzeitig dem Newsletter zustimmten. Damit blieb ihnen faktisch nur die Entscheidung, entweder Newsletter und Kundenkonto gemeinsam anzunehmen oder vollständig auf die Mitgliedschaft zu verzichten.
Das Gericht stellte dabei klar, dass bereits ein zusätzlicher Aufwand zur Ablehnung einer Einwilligung die freie Entscheidung beeinträchtigen kann. Im digitalen Geschäftsverkehr muss die Ablehnung grundsätzlich ebenso einfach möglich sein wie die Erteilung der Einwilligung.

Ein späterer Widerruf heilt die Einwilligung nicht
Die Möglichkeit, den Newsletter nachträglich wieder abzubestellen, genügte dem Gericht nicht.
Das Widerrufsrecht nach Art. 7 Abs. 3 DSGVO setzt eine zuvor wirksam erteilte Einwilligung voraus. Es kann eine bei ihrer Erteilung unfreiwillige und damit unwirksame Einwilligung nicht nachträglich rechtmäßig machen.
Unternehmen dürfen ihre Prozesse daher nicht nach dem Prinzip gestalten, dass Nutzer zunächst zustimmen müssen und erst anschließend widersprechen oder widerrufen können.
Die freiwillige Entscheidung muss bereits bei der erstmaligen Erteilung der Einwilligung gewährleistet sein.

Auch ein Double-Opt-in macht eine unfreiwillige Einwilligung nicht wirksam
Die Entscheidung verdeutlicht außerdem die begrenzte Funktion des Double-Opt-in-Verfahrens.
Beim Double Opt-in wird eine zunächst abgegebene Newsletter-Anmeldung durch einen zusätzlichen Bestätigungslink verifiziert. Das Verfahren kann insbesondere dabei helfen, die Zuordnung einer E-Mail-Adresse und den Einwilligungsvorgang nachzuweisen.
Es beantwortet jedoch nicht die Frage, ob die Einwilligung freiwillig erteilt wurde.
Wird mit demselben Link sowohl das Kundenkonto aktiviert als auch die Newsletter-Einwilligung bestätigt, bleibt die Einwilligung unwirksam, wenn keine getrennte Entscheidung möglich ist. Ein technisch korrektes Double Opt-in kann somit eine unzulässige Kopplung nicht beseitigen.

Der Newsletter war für die Vertragsleistung nicht erforderlich
Die Betreiberin argumentierte, der Newsletter sei Bestandteil ihres Geschäftsmodells. Durch die schnelle Information der Mitglieder könnten Waren kurzfristig verkauft, Lagerkosten reduziert und besonders günstige Preise ermöglicht werden.
Diese Begründung überzeugte das OLG München nicht.
Die vertragscharakteristische Hauptleistung bestand nach objektiver Betrachtung in der Lieferung reduzierter Marken-, Trend- und Lifestyleprodukte. Für diese Leistung war der Newsletter nicht objektiv unerlässlich. Dass der Newsletter den Absatz förderte und für das Geschäftsmodell wirtschaftlich nützlich war, reichte nicht aus.
Ein Unternehmen kann die datenschutzrechtliche Erforderlichkeit nicht allein dadurch herstellen, dass es eine zusätzliche Datenverarbeitung zum Bestandteil seines selbst definierten Geschäftsmodells erklärt. Entscheidend ist vielmehr, ob die Verarbeitung für die eigentliche Vertragsleistung objektiv notwendig ist und keine weniger eingriffsintensive Alternative besteht.

Nicht jede Kopplung ist automatisch unzulässig
Das Urteil bedeutet nicht, dass jede Verbindung einer Leistung mit einer Datenverarbeitung ausnahmslos verboten ist.
Eine Kopplung kann insbesondere zulässig sein, wenn die betreffende Verarbeitung:

  • für die konkrete Vertragsleistung objektiv unerlässlich ist,
  • selbst den wesentlichen Gegenstand der vereinbarten Leistung bildet,
  • die notwendige Entscheidungs- oder Kalkulationsgrundlage des Geschäfts darstellt oder
  • unter besonderen Umständen die freie Entscheidung der betroffenen Person nicht beeinträchtigt.

An die Erforderlichkeit sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen. Die bloße wirtschaftliche Zweckmäßigkeit, eine bessere Kundenansprache oder ein höherer Umsatz genügen nicht.
Die Entscheidung des OLG München betrifft damit zwar eine konkrete Gestaltung. Die darin entwickelten Maßstäbe lassen sich aber auf zahlreiche Registrierungs-, Mitglieder- und Bestellprozesse übertragen.

Datenschutzverstöße können zugleich Wettbewerbsverstöße sein
Besondere praktische Bedeutung hat ein weiterer Teil der Entscheidung: Das OLG München ordnete die datenschutzrechtlichen Anforderungen an die Einwilligung als Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 3a UWG ein.
Nach Auffassung des Gerichts schützen Art. 4 Nr. 11, Art. 6 Abs. 1 Buchst. a und Art. 7 Abs. 4 DSGVO Verbraucher auch bei ihrer geschäftlichen Entscheidung. Ein Verstoß kann ihre Interessen spürbar beeinträchtigen und deshalb wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche auslösen.
Damit drohen Unternehmen bei einer rechtswidrigen Einwilligungsgestaltung nicht nur Maßnahmen der Datenschutzaufsichtsbehörden. Unter bestimmten Voraussetzungen kommen auch wettbewerbsrechtliche Abmahnungen und Unterlassungsklagen durch anspruchsberechtigte Verbände oder Mitbewerber in Betracht.
Im entschiedenen Fall untersagte das Gericht die beanstandete Gestaltung unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung. Dabei handelt es sich nicht um ein DSGVO-Bußgeld, sondern um ein gerichtliches Ordnungsmittel zur Durchsetzung des Unterlassungstitels.

Was Unternehmen jetzt überprüfen sollten
Unternehmen sollten bestehende Registrierungs- und Bestellprozesse daraufhin untersuchen, ob Kunden ohne Einwilligung in Werbung auf die eigentliche Leistung zugreifen können.
Besonders zu prüfen sind:

  • gemeinsame Schaltflächen für Registrierung und Newsletter,
  • vorausgewählte Newsletter-Checkboxen,
  • verpflichtende Werbeeinwilligungen bei Kundenkonten,
  • Bestätigungs-E-Mails mit mehreren zusammengefassten Erklärungen,
  • Mitgliedschaftsmodelle ohne gleichwertige Ablehnungsmöglichkeit,
  • Hinweise, die nur einen späteren Widerruf, aber keine anfängliche Ablehnung vorsehen,
  • fehlende Trennung zwischen Vertragsinformationen und Werbung sowie
  • unzureichende Nachweise über Inhalt und Zeitpunkt der Einwilligung.

Sicherer ist eine klare Trennung: Die Registrierung oder Vertragsbestätigung erfolgt unabhängig von der freiwilligen Newsletter-Anmeldung. Für den Newsletter wird eine gesonderte, nicht vorausgewählte Einwilligung eingeholt und anschließend über einen eigenen Double-Opt-in-Prozess bestätigt.

Fazit
Das Urteil des OLG München setzt ein deutliches Signal für die Gestaltung digitaler Kundenprozesse. Eine Newsletter-Einwilligung ist nicht freiwillig, wenn Nutzer sie erteilen müssen, um ein Kundenkonto zu aktivieren oder auf die eigentliche Leistung eines Online-Shops zugreifen zu können.
Ein späterer Widerruf und ein formal durchgeführtes Double Opt-in ändern daran nichts. Entscheidend ist, dass bereits bei der Einwilligung eine echte, informierte und ebenso einfach auszuübende Wahl zwischen Zustimmung und Ablehnung besteht.
Unternehmen sollten deshalb nicht nur ihre Einwilligungstexte, sondern den gesamten technischen Ablauf von Registrierung, Bestätigung, Newsletter-Anmeldung und Widerruf überprüfen.

Quellen

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: 4. September 2026.