DSMS · Aktuelles aus der Datenschutzwelt
OLG Hamburg: Kein genereller Zwang zum Gastzugang bei Onlinehändlern
Urteil vom 27.02.2025 (Az.: 5 U 30/24)
Das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) Hamburg hat entschieden: Ein Online-Marktplatz muss seinen Kunden nicht zwingend einen Gastzugang anbieten, sofern die mit dem verpflichtenden Kundenkonto verbundene Datenverarbeitung erforderlich und auf das Notwendige beschränkt ist. Ein Verstoß gegen die DSGVO lag in dem entschiedenen Fall nicht vor.
Konflikt: Aufsichtsbehörden vs. Praxis
Die Datenschutzkonferenz (DSK) hat mit Beschluss vom 24.03.2022 die Auffassung vertreten, dass Onlinehändler ihren Kunden grundsätzlich auch einen Gastzugang anbieten müssen. Dies folge aus dem Grundsatz der Datenminimierung (Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO). Ein dauerhaftes Kundenkonto sei nur mit Einwilligung zulässig.
Gegen den Versandhändler Otto, der in bestimmten Konstellationen eine Bestellung nur über ein Kundenkonto zuließ, klagte ein Verbraucherverband auf Unterlassung. Das OLG Hamburg verneinte in der Berufungsinstanz einen DSGVO-Verstoß und stützte die mit dem Kundenkonto verbundene Verarbeitung auf Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO.
Kernaussagen des Urteils
- Keine generelle Pflicht zum Gastzugang aus der DSGVO
- Ein verpflichtendes Kundenkonto kann rechtmäßig sein, wenn die damit verbundene Verarbeitung für die Abwicklung der Bestellung erforderlich ist (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO)
- Gerichte sind nicht an die Auffassung von Datenschutzaufsichtsbehörden gebunden
- Datenminimierung bleibt relevant: Es dürfen nur notwendige Daten erhoben werden; inaktive Konten sollten automatisiert gelöscht werden
Im Fall „Otto.de“ war das Konto gerechtfertigt, da
- Otto auch als Plattform für Dritthändler agiert
- ein zentrales Konto die effiziente Bestellabwicklung ermöglicht
- keine unnötigen Daten erhoben wurden (gegenüber der Gastbestellung nur zusätzlich ein Passwort)
- eine automatische Löschung inaktiver Konten vorgesehen ist
Praktische Bedeutung für Onlinehändler
- Ein Kundenkonto ist zulässig, wenn es sachlich begründet ist
- Gastzugang ist nicht zwingend, aber Datenminimierung muss umgesetzt werden
- Händler müssen im Zweifel darlegen, warum ein Kundenkonto erforderlich ist
Fazit
Das Urteil des OLG Hamburg ist eine wichtige Orientierung, schafft aber noch keine abschließende Rechtssicherheit: Es handelt sich um die Entscheidung eines Oberlandesgerichts zu einem konkreten Geschäftsmodell; eine höchstrichterliche Entscheidung zur Gastzugangsfrage ist uns nicht bekannt. Der DSK-Beschluss von 2022 bleibt die Auffassung der Aufsichtsbehörden, an der sich diese bei Prüfungen orientieren dürften.
Onlinehändler sind nach dem Urteil nicht pauschal verpflichtet, einen Gastzugang zu bieten. Voraussetzung ist eine nachvollziehbare, datenschutzkonforme Begründung für das verpflichtende Kundenkonto. Wer auf einen Gastzugang verzichtet, sollte diese Begründung dokumentieren und damit rechnen, dass die zuständige Aufsichtsbehörde den Fall anders bewertet.
Quellen
- Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg. (2025). Urteil vom 27. Februar 2025, 5 U 30/24. https://www.landesrecht-hamburg.de/
- Datenschutzkonferenz. (2022). Beschluss vom 24. März 2022: Datenschutzkonformer Online-Handel mittels Gastzugang. https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/dskb/20222604_beschluss_datenminimierung_onlinehandel.pdf
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: 29. Oktober 2026. Redaktionell freigegeben durch Dr. Informationssicherheit am 29. Oktober 2026.