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Gemeinsame Verantwortlichkeit nach Art. 26 DSGVO – Abgrenzung, Rechtsprechung und Handlungsempfehlungen für die Praxis
Die gemeinsame Verantwortlichkeit nach Art. 26 DSGVO zählt zu den zentralen, zugleich aber komplexesten Konzepten des europäischen Datenschutzrechts.
In der Praxis entstehen häufig Abgrenzungsfragen – insbesondere im Verhältnis zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO und zur eigenständigen Verantwortlichkeit nach Art. 4 Nr. 7 DSGVO. Der folgende Beitrag erläutert, wann tatsächlich eine gemeinsame Verantwortlichkeit vorliegt, wie Urteile des EuGH die Kriterien konkretisieren und welche praktischen Pflichten sich daraus für Unternehmen ergeben.
1. Wann liegt eine gemeinsame Verantwortlichkeit vor
Eine gemeinsame Verantwortlichkeit besteht, wenn zwei oder mehr Parteien gemeinsam über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten entscheiden. Maßgeblich ist eine abgestimmte Einflussnahme auf das „Warum“ und „Wie“ der Datenverarbeitung – nicht bloß eine technische Zusammenarbeit oder Datenweitergabe.
Ein klassisches Beispiel ist der gemeinsame Betrieb einer Online-Plattform, bei dem sowohl der Betreiber als auch ein Partnerunternehmen aktiv über die Art und Weise der Datenerhebung, -analyse und -nutzung entscheiden.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass eine gemeinsame Verantwortlichkeit nicht an eine formale Vereinbarung gebunden ist, sondern sich bereits aus einer faktischen Einflussnahme ergeben kann:
- EuGH, Rs. C-210/16 („Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein“, Facebook-Fanpage, 5. Juni 2018): Betreiber einer Unternehmensseite auf Facebook und Facebook Ireland Ltd. sind gemeinsam verantwortlich, da beide über Zwecke und Mittel der Verarbeitung der Besucherdaten mitentscheiden.
- EuGH, Rs. C-25/17 („Jehovan todistajat“, 10. Juli 2018): Gemeinsame Verantwortlichkeit setzt nicht voraus, dass jeder Beteiligte Zugang zu den personenbezogenen Daten hat.
- EuGH, Rs. C-40/17 („Fashion ID“, 29. Juli 2019): Der Einbau des „Gefällt-mir“-Buttons von Facebook begründet eine gemeinsame Verantwortlichkeit von Websitebetreiberin und Facebook zumindest für die Datenerhebung und -übermittlung.
- EuGH, Rs. C-683/21 („Nacionalinis visuomenės sveikatos centras“, 5. Dezember 2023): Der Begriff der gemeinsamen Entscheidung ist weit auszulegen. Bereits abgestimmte technische oder organisatorische Einflussnahmen können eine gemeinsame Verantwortlichkeit begründen, auch ohne formale Vereinbarung.
- EuGH, Rs. C-604/22 („IAB Europe“, 7. März 2024): Selbst eine Branchenorganisation kann gemeinsam verantwortlich sein, wenn sie durch Standardisierung und Rahmenvorgaben den Zweck und die Mittel einer Datenverarbeitung (z. B. Consent-Management im Online-Advertising) mitbestimmt.
- EuGH, Rs. C-492/23 („Russmedia“, Große Kammer, 2. Dezember 2025): Der Betreiber eines Online-Marktplatzes kann für personenbezogene Daten in von Nutzern veröffentlichten Anzeigen gemeinsam mit dem Inserenten verantwortlich sein. Die Haftungserleichterungen für Hostanbieter nach der E-Commerce-Richtlinie ändern an den Pflichten aus der DSGVO nichts.
2. Praxisbeispiele aus unterschiedlichen Branchen
Um die rechtliche Theorie greifbarer zu machen, verdeutlichen folgende Beispiele, wann eine gemeinsame Verantwortlichkeit anzunehmen ist:
- E-Commerce-Kooperation: Eine Handelsgesellschaft und ein Logistikpartner betreiben gemeinsam eine Online-Plattform. Beide legen fest, wie Kundendaten erhoben, gespeichert und für die Auswertung genutzt werden. → gemeinsame Verantwortlichkeit.
- Gesundheitswesen: Ein Krankenhaus und ein Diagnostiklabor betreiben ein gemeinsames digitales Patientenportal. Beide entscheiden über Datenerfassung, Zugriff und Analyse. → gemeinsame Verantwortlichkeit.
- Franchise-Struktur: Zentrale Marketinggesellschaft und Franchisenehmer nutzen eine gemeinsame Kundendatenbank, stimmen Auswertungsparameter und Kommunikationskanäle ab. → gemeinsame Verantwortlichkeit.
- Social-Media-Marketing: Werbetreibendes Unternehmen und Plattformbetreiber sind für das Targeting in der Regel gemeinsam verantwortlich. Eine beauftragte Agentur, die nach Vorgaben des Kunden arbeitet, ist meist Auftragsverarbeiter. → gemeinsame Verantwortlichkeit der Agentur nur, wenn sie eigene Zwecke verfolgt oder über wesentliche Mittel mitentscheidet.
- Bildungseinrichtung & Softwareanbieter: Eine Schule nutzt eine Cloud-Lernplattform, deren Anbieter nicht nur technische Infrastruktur liefert, sondern gemeinsam mit der Schule entscheidet, welche Lernstatistiken erhoben und ausgewertet werden, und diese auch für eigene Zwecke nutzt. → gemeinsame Verantwortlichkeit. Stellt der Anbieter die Plattform dagegen nur nach Weisung der Schule bereit, liegt Auftragsverarbeitung vor.
- Personalbeschaffung: Zwei Konzernunternehmen betreiben gemeinsam ein Bewerberportal und entscheiden über Datenfelder, Speicherfristen und Zugriffsrechte. → gemeinsame Verantwortlichkeit.
Diese Beispiele verdeutlichen: Immer dann, wenn beide Partner entscheidenden Einfluss auf den Zweck und die Gestaltung der Verarbeitung nehmen, besteht eine gemeinsame Verantwortlichkeit.
3. Abgrenzung zur Auftragsverarbeitung (Art. 28 DSGVO)
Während bei der gemeinsamen Verantwortlichkeit beide Parteien eigenverantwortlich über Zwecke und Mittel der Verarbeitung entscheiden, handelt ein Auftragsverarbeiter ausschließlich nach Weisung des Verantwortlichen und verfolgt keine eigenen Zwecke.
Die Datenschutzkonferenz (DSK) betont, dass eine gemeinsame Verantwortlichkeit nicht automatisch entsteht, nur weil mehrere Stellen an der Datenverarbeitung beteiligt sind. Entscheidend ist, ob eine gemeinsame Entscheidung über die wesentlichen Aspekte der Verarbeitung getroffen wird.
Beispiele zur Abgrenzung:
- Gemeinsame Verantwortlichkeit: Zwei Unternehmen entwickeln gemeinsam eine App, stimmen Zweck, Funktionsweise und Datennutzung ab.
- Auftragsverarbeitung: Ein Unternehmen beauftragt einen IT-Dienstleister mit dem Hosting der App, der ausschließlich nach Weisung arbeitet und keinen Einfluss auf den Zweck der Datenverarbeitung hat.
In der Praxis kann eine zunächst als Auftragsverarbeitung geplante Kooperation später zur gemeinsamen Verantwortlichkeit werden – etwa, wenn der Dienstleister zusätzliche Analyse- oder Vermarktungsentscheidungen trifft.
4. Abgrenzung zur eigenständigen Verantwortlichkeit
Von eigenständiger Verantwortlichkeit spricht man, wenn jede Partei unabhängig über Zweck und Mittel der Verarbeitung entscheidet. Es existiert keine abgestimmte Steuerung.
Beispiel: Zwei Versicherer tauschen Kundendaten aus, um jeweils eigene Tarife zu bewerben. Jeder entscheidet autonom über seine Verarbeitungszwecke – eine gemeinsame Verantwortlichkeit besteht nicht.
Diese Abgrenzung ist insbesondere für Haftung und Transparenz entscheidend. Während gemeinsam Verantwortliche gegenüber der betroffenen Person gesamtschuldnerisch haften (Art. 82 Abs. 4 DSGVO), trägt bei eigenständiger Verantwortlichkeit jede Stelle allein die Verantwortung für ihren Datenumgang.
5. Kriterien für die Abgrenzung
Der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) und die DSK geben zur Bewertung Kriterien an die Hand, die sich in folgende Leitfragen fassen lassen:
- Gibt es eine abgestimmte Entscheidung über Zwecke und wesentliche Mittel der Verarbeitung?
- Werden die Daten für einen gemeinsamen Zweck genutzt?
- Haben beide Parteien Einfluss auf die Datenerhebung, Speicherung oder Weitergabe?
- Besteht eine gemeinsame Verantwortung gegenüber den Betroffenen, etwa bei Auskunfts- oder Löschanträgen?
- Liegen konvergierende Entscheidungen vor, die sich gegenseitig ergänzen oder bedingen?
Sind diese Fragen überwiegend mit „Ja“ zu beantworten, ist eine gemeinsame Verantwortlichkeit nach Art. 26 DSGVO wahrscheinlich.
6. Praktische Folgen und Pflichten nach Art. 26 DSGVO
Wird eine gemeinsame Verantwortlichkeit festgestellt, verpflichtet Art. 26 DSGVO die Beteiligten zum Abschluss einer Vereinbarung über die gemeinsame Verantwortlichkeit. Darin ist:
- in transparenter Form festzulegen, wer welche Pflichten übernimmt, insbesondere bei der Wahrnehmung der Betroffenenrechte und den Informationspflichten nach Art. 13 und 14 DSGVO (sinnvollerweise auch für die Meldung von Datenschutzvorfällen),
- das Wesentliche der Vereinbarung den betroffenen Personen zur Verfügung zu stellen (Art. 26 Abs. 2 S. 2 DSGVO), in der Praxis meist über die Datenschutzhinweise.
Empfehlenswert ist zudem, die Vereinbarung regelmäßig zu überprüfen und bei Änderungen anzupassen.
Wichtig: Die Vereinbarung ersetzt nicht die Rechtsgrundlage der Verarbeitung. Jede Partei muss eine eigene Rechtsgrundlage nach Art. 6 oder 9 DSGVO nachweisen können.
Fehlt die Vereinbarung, liegt ein Verstoß gegen Art. 26 Abs. 1 DSGVO vor, der nach Art. 83 Abs. 4 lit. a DSGVO mit Bußgeld geahndet werden kann. Zugleich fällt es den Beteiligten dann schwer, ihre Rollenverteilung nachzuweisen, wie es die Rechenschaftspflicht (Art. 5 Abs. 2 DSGVO) verlangt.
7. Handlungsempfehlungen für Unternehmen
Unternehmen sollten folgende Schritte beachten, um Haftungsrisiken zu vermeiden und Transparenz zu sichern:
- Analyse der Datenflüsse: Wo werden Entscheidungen über Zweck und Mittel gemeinsam getroffen?
- Rollenklärung: Klare Zuordnung zwischen Verantwortlichem, gemeinsam Verantwortlichem und Auftragsverarbeiter.
- Vertragliche Umsetzung: Abschluss einer Vereinbarung nach Art. 26 DSGVO; regelmäßige Überprüfung.
- Transparenz gegenüber Betroffenen: Offenlegung der Zuständigkeiten in Datenschutzhinweisen.
- Schulung & Dokumentation: Verantwortlichkeiten in internen Datenschutzrichtlinien und TOMs festhalten.
- Regelmäßige Audits: Änderungen in Technik oder Organisation können die Verantwortlichkeitsstruktur verändern.
8. Fazit
Die gemeinsame Verantwortlichkeit nach Art. 26 DSGVO ist ein dynamisches Konzept, das mit zunehmender Digitalisierung, Plattformökonomie und Datenkooperation an Bedeutung gewinnt. Eine klare Abgrenzung zur Auftragsverarbeitung und eigenständigen Verantwortlichkeit ist essenziell, um Haftungsrisiken zu minimieren. Unternehmen, die ihre Rollen transparent dokumentieren, Vereinbarungen klar gestalten und regelmäßig überprüfen, erfüllen ihre gesetzlichen Pflichten und schaffen Rechtssicherheit im Datenschutzmanagement.
Rechtliche Grundlage
Art. 4 Nr. 7 und 8, Art. 26, Art. 28, Art. 82 DSGVO; Erwägungsgrund 79 DSGVO. Für Behörden im Bereich Strafverfolgung und Gefahrenabwehr gilt § 63 BDSG.
Wichtige Entscheidungen
- EuGH, Urt. v. 05.06.2018 – C-210/16 (Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein, Facebook-Fanpage)
- EuGH, Urt. v. 10.07.2018 – C-25/17 (Jehovan todistajat)
- EuGH, Urt. v. 29.07.2019 – C-40/17 (Fashion ID)
- EuGH, Urt. v. 05.12.2023 – C-683/21 (Nacionalinis visuomenės sveikatos centras)
- EuGH, Urt. v. 07.03.2024 – C-604/22 (IAB Europe)
- EuGH, Urt. v. 02.12.2025 – C-492/23 (Russmedia)
Quellen
- Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung). (2016). Amtsblatt der EU L 119. https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj
- Bundesdatenschutzgesetz, § 63 Gemeinsam Verantwortliche. https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_2018/__63.html
- EuGH. (2018, 5. Juni). Urteil C-210/16, Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein. https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?num=C-210/16
- EuGH. (2018, 10. Juli). Urteil C-25/17, Jehovan todistajat. https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?num=C-25/17
- EuGH. (2019, 29. Juli). Urteil C-40/17, Fashion ID. https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?num=C-40/17
- EuGH. (2023, 5. Dezember). Urteil C-683/21, Nacionalinis visuomenės sveikatos centras. https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?num=C-683/21
- EuGH. (2024, 7. März). Urteil C-604/22, IAB Europe. https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?num=C-604/22
- EuGH. (2025, 2. Dezember). Urteil C-492/23, Russmedia Digital. https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?num=C-492/23
- Europäischer Datenschutzausschuss. (2021). Leitlinien 07/2020 zu den Begriffen „Verantwortlicher“ und „Auftragsverarbeiter“ in der DSGVO, Version 2.0. https://www.edpb.europa.eu/our-work-tools/our-documents/guidelines/guidelines-072020-concepts-controller-and-processor-gdpr_de
- Europäischer Datenschutzausschuss. (2021). Leitlinien 8/2020 über die gezielte Ansprache von Nutzern sozialer Medien, Version 2.0. https://www.edpb.europa.eu/our-work-tools/our-documents/guidelines/guidelines-82020-targeting-social-media-users_de
- Datenschutzkonferenz. Kurzpapier Nr. 16: Gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche, Art. 26 DS-GVO. https://www.datenschutzkonferenz-online.de/kurzpapiere.html
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: 25. Oktober 2026. Redaktionell freigegeben durch Dr. Informationssicherheit am 25. Oktober 2026.