DSMS · Aktuelles aus der Datenschutzwelt
Einwilligung verweigert – darf der Verkäufer trotzdem liefern?
Datenschutzrechtliche Einordnung eines Praxisfalls
In vielen Unternehmen stellt sich regelmäßig die Frage, wie zu verfahren ist, wenn Kundinnen oder Kunden eine Einwilligung zur Speicherung ihrer Daten nicht erteilen möchten, der eigentliche Kaufvertrag jedoch bereits rechtswirksam abgeschlossen wurde. Ein aktueller Fall aus der Praxis zeigt, wie die datenschutzrechtliche Bewertung nach der DSGVO vorzunehmen ist und welche Handlungsspielräume bestehen.
Zunächst ist festzuhalten, dass die Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO nur eine von mehreren gleichrangigen Rechtsgrundlagen ist. Welche Rechtsgrundlage trägt, muss der Verantwortliche vor Beginn der Verarbeitung festlegen und in den Datenschutzinformationen angeben. Für die Durchführung eines Kaufvertrages sieht die DSGVO mit Art. 6 Abs. 1 lit. b eine klare und unmittelbar anwendbare Erlaubnisnorm vor. Das bedeutet, dass die personenbezogenen Daten, die zur Bestellung, Lieferung, Rechnungsstellung oder Abwicklung eines Auftrags notwendig sind, ohne Einwilligung verarbeitet werden dürfen, weil sie zur Erfüllung des Vertrags erforderlich sind. Eine verweigerte Einwilligung hat auf diese Verarbeitungsschritte keinen Einfluss.
Der in diesem Fall vorgelegte Einwilligungstext bezog sich ausschließlich auf Verarbeitungen, die über die eigentliche Vertragsdurchführung hinausgehen. Hierzu zählt insbesondere die Nutzung von Kundendaten zu Zwecken der Direktwerbung. Der Text der Einwilligung verweist ausdrücklich auf Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO als Grundlage für diese freiwilligen Marketingmaßnahmen. Die Kundin verweigert damit lediglich die werbliche Nutzung ihrer Daten, nicht jedoch die Verarbeitung zur Erfüllung des abgeschlossenen Vertrages. Daraus folgt eindeutig, dass der Verkäufer die Ware trotz fehlender Einwilligung bestellen und an die Kundin versenden darf. Die Verarbeitung der hierfür erforderlichen Kundendaten ist durch Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO gedeckt.
Die verweigerte Einwilligung betrifft nur die Werbung, für die der Verkäufer eine Einwilligung eingeholt hat. Ob Werbung darüber hinaus ganz unterbleiben muss, hängt vom Kanal ab: Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern und E-Mail-Werbung außerhalb der Bestandskundenausnahme des § 7 Abs. 3 UWG setzen eine Einwilligung voraus. Briefwerbung kann dagegen grundsätzlich auf das berechtigte Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gestützt werden (Erwägungsgrund 47). Hat die Kundin Werbung aber ausdrücklich abgelehnt, ist das als Widerspruch nach Art. 21 Abs. 2 DSGVO zu behandeln – dann ist Werbung über jeden Kanal unzulässig. Die Vertragserfüllung selbst bleibt davon unberührt. Unternehmen sollten zudem beachten, dass die Informationspflichten nach Art. 13 DSGVO unabhängig von einer Einwilligung zu erfüllen sind. Die Kundin ist über die Art und Zwecke der Datenverarbeitung zu informieren, selbst wenn sie freiwillige Zusatzverarbeitungen ablehnt.
Abschließend ist klarzustellen, dass die Verarbeitung der für die Vertragsabwicklung notwendigen Daten im internen ERP-System selbstverständlich zulässig ist. Dies betrifft insbesondere die Erfassung von Lieferadresse, Kontaktdaten, Rechnungsinformationen sowie möglichen Garantie- oder Gewährleistungsdaten. Diese Verarbeitung beruht auf Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO; die anschließende Aufbewahrung von Rechnungs- und Buchungsdaten auf Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO in Verbindung mit den handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungspflichten (§ 257 HGB, § 147 AO).
Der Fall zeigt deutlich, dass die Verweigerung einer Einwilligung nicht bedeutet, dass ein Unternehmen den Vertrag nicht ausführen darf.
Die DSGVO unterscheidet klar zwischen notwendigen und freiwilligen Verarbeitungen. Während einwilligungsbedürftige Marketingmaßnahmen ohne Einwilligung unterbleiben müssen, bleibt die Vertragserfüllung rechtlich unproblematisch. Unternehmen sind damit auf der sicheren Seite, wenn sie personenbezogene Daten ausschließlich zweckgebunden und auf Grundlage der gesetzlichen Erlaubnistatbestände verarbeiten.
Wenn Sie eine ähnliche Fragestellung in Ihrem Unternehmen haben oder Unterstützung bei der Gestaltung datenschutzkonformer Einwilligungs- und Informationsprozesse benötigen, beraten wir Sie gerne.
Dr. Spörrer und sein Team
Quellen
- Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung). (2016). Amtsblatt der Europäischen Union L 119. https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj
- Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), § 7 Unzumutbare Belästigungen. https://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__7.html
- Abgabenordnung (AO), § 147 Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen. https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__147.html
- Datenschutzkonferenz. (2022, Februar). Orientierungshilfe der Aufsichtsbehörden zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten für Zwecke der Direktwerbung unter Geltung der DSGVO. https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/oh/OH-Werbung_Februar%202022_final.pdf
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: 25. Oktober 2026. Redaktionell freigegeben durch Dr. Informationssicherheit am 25. Oktober 2026.