DSMS · Aktuelles aus der Datenschutzwelt
Bezahlen mit Daten: Sind personenbezogene Daten der „Preis“ für Rabatte und digitale Vorteile?
Bezahlen mit Daten: Sind personenbezogene Daten der „Preis“ für Rabatte und digitale Vorteile?
Kundenkarten, Bonus-Apps und Loyalty-Programme versprechen Rabatte, Coupons oder exklusive Angebote, ohne dass Verbraucher hierfür unmittelbar Geld bezahlen müssen. Wirtschaftlich betrachtet sind solche Angebote dennoch häufig nicht ohne Gegenleistung: Unternehmen erhalten personenbezogene Daten und können beispielsweise Einkaufsverhalten, Nutzungsmuster oder Interessen auswerten.
Damit stellt sich eine rechtlich interessante Frage: Müssen Unternehmen Verbraucher ausdrücklich darauf hinweisen, dass sie für die gewährten Vorteile gewissermaßen „mit ihren Daten bezahlen“?
Das Oberlandesgericht Köln hat sich mit dieser Frage in seinem Urteil vom 15. Mai 2026 (Az. 6 UKl 3/25) beschäftigt. Seine Antwort lautet im Ergebnis: Die Bereitstellung personenbezogener Daten ist jedenfalls kein „Gesamtpreis“, der nach den verbraucherschutzrechtlichen Vorschriften wie ein Geldbetrag angegeben werden müsste.
Daten als wirtschaftliche Gegenleistung
Digitale Geschäftsmodelle funktionieren längst nicht mehr ausschließlich nach dem klassischen Prinzip „Ware gegen Geld“. Bei zahlreichen Angeboten erhalten Verbraucher Leistungen, Rabatte oder digitale Dienste, während Unternehmen im Gegenzug personenbezogene Daten erheben und verwenden.
Auch der Gesetzgeber kennt dieses Modell. § 312 Abs. 1a BGB erfasst bestimmte Verbraucherverträge über digitale Produkte ausdrücklich auch dann, wenn der Verbraucher keinen Geldbetrag zahlt, sondern personenbezogene Daten bereitstellt oder sich zu deren Bereitstellung verpflichtet.
Damit ist allerdings noch nicht beantwortet, ob personenbezogene Daten rechtlich zugleich als „Preis“ anzusehen sind.
Genau an dieser Stelle setzt die aktuelle Rechtsprechung an.
Was war vor dem OLG Köln passiert?
Gegenstand des Verfahrens war ein Kundenprogramm, über das registrierte Verbraucher besondere Preisvorteile, Coupons, Rabattaktionen und weitere Vergünstigungen erhalten konnten.
Im Zusammenhang mit der Teilnahme wurden personenbezogene Daten verarbeitet. Unter anderem konnten Einkaufsdaten anhand der beim Einsatz des Vorteilscodes erfassten Kassenvorgänge ausgewertet werden. Daneben wurden bestimmte Informationen beispielsweise zur Analyse der Nutzung des Programms und der Wirksamkeit von Marketingmaßnahmen eingesetzt.
Ein Verbraucherschutzverband vertrat die Auffassung, dass Verbraucher deutlicher darüber informiert werden müssten, dass die Bereitstellung personenbezogener Daten die Gegenleistung für die gewährten Vorteile darstelle.
Rechtlicher Ansatzpunkt waren § 312d BGB in Verbindung mit Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB. Danach muss ein Unternehmer Verbraucher bei entsprechenden Verträgen unter anderem über den Gesamtpreis der Waren oder Dienstleistungen informieren.
Die zentrale Frage lautete somit:
Kann die Bereitstellung personenbezogener Daten als anzugebender „Gesamtpreis“ verstanden werden?
OLG Köln: Personenbezogene Daten sind kein Gesamtpreis
Das OLG Köln verneinte dies und wies die Klage ab.
Dabei stellte das Gericht nicht grundsätzlich infrage, dass verbraucherschutzrechtliche Vorschriften auch bei Geschäftsmodellen relevant sein können, bei denen Verbraucher kein Geld entrichten. § 312 Abs. 1a BGB berücksichtigt ausdrücklich Verträge, bei denen personenbezogene Daten bereitgestellt werden.
Davon zu unterscheiden sei jedoch die konkrete Informationspflicht über einen „Gesamtpreis“.
Nach Auffassung des OLG Köln spricht bereits der Wortlaut von Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB dafür, unter einem Preis eine zumindest bestimm- oder berechenbare wirtschaftliche Größe zu verstehen. Die Vorschrift spricht unter anderem vom Gesamtpreis einschließlich Steuern und Abgaben und enthält Regelungen für den Fall, dass ein Preis im Voraus nicht konkret berechnet werden kann.
Personenbezogene Daten lassen sich in dieses Schema nach Auffassung des Gerichts nicht ohne Weiteres einordnen.
Hinzu kommt ein systematisches Argument: § 312 BGB unterscheidet zwischen einer Geldzahlung und der Bereitstellung personenbezogener Daten. Würde bereits jede Datenbereitstellung als Zahlung eines „Preises“ verstanden, würde diese gesetzliche Differenzierung teilweise ihre eigenständige Bedeutung verlieren.
Eine vergleichbare Unterscheidung findet sich auf europäischer Ebene. Die Richtlinie (EU) 2019/770 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen unterscheidet ausdrücklich zwischen dem „Preis“ einerseits und personenbezogenen Daten andererseits.
Das OLG Köln folgt damit im Wesentlichen einer Linie, die bereits das OLG Stuttgart in seinem Urteil vom 23. September 2025 zum Loyalty-Programm „Lidl Plus“ vertreten hatte (Az. 6 UKl 2/25). Auch dort wurde eine Verpflichtung abgelehnt, die Bereitstellung personenbezogener Daten als Preis im Sinne der entsprechenden verbraucherschutzrechtlichen Informationspflicht auszuweisen. Das Verfahren ist beim Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen I ZR 198/25 anhängig. (Landesrecht BW)
Aber: Sind Daten nicht trotzdem eine Gegenleistung?
Hier ist eine wichtige Unterscheidung erforderlich.
Dass personenbezogene Daten verbraucherschutzrechtlich nicht als „Gesamtpreis“ angegeben werden müssen, bedeutet keineswegs, dass sie wirtschaftlich bedeutungslos wären oder rechtlich nicht als Gegenleistung berücksichtigt werden könnten.
Der Bundesgerichtshof beschäftigt sich mit einer verwandten Fragestellung in einem anderen rechtlichen Zusammenhang.
Im Verfahren „Kostenlose Registrierung“ (BGH, Beschluss vom 25. September 2025, Az. I ZR 11/20) geht es um die Frage, ob ein Angebot noch als „gratis“, „umsonst“ oder „kostenfrei“ bezeichnet werden darf, wenn Verbraucher personenbezogene Daten preisgeben und in deren kommerzielle Nutzung einwilligen.
Der BGH hat diese Frage dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegt.
Nach Auffassung des BGH ist zumindest nicht ausgeschlossen, dass unter dem unionsrechtlichen Begriff der „Kosten“ auch Belastungen verstanden werden können, die aus der Preisgabe personenbezogener Daten und deren kommerzieller Verwendung resultieren. Der BGH verweist dabei ausdrücklich darauf, dass solche Daten für Unternehmen einen wirtschaftlichen Wert haben können. (juris.bundesgerichtshof.de)
Das OLG Köln sieht darin allerdings keinen Widerspruch zu seiner Entscheidung.
Entscheidend ist die unterschiedliche rechtliche Fragestellung:
Beim BGH geht es um den lauterkeitsrechtlichen Begriff der „Kosten“ im Zusammenhang mit der Bewerbung einer Leistung als kostenlos.
Beim OLG Köln geht es dagegen um den „Gesamtpreis“ innerhalb konkreter vorvertraglicher Informationspflichten.
Beide Begriffe müssen rechtlich nicht identisch ausgelegt werden.
Was bedeutet das für den Datenschutz?
Gerade für Datenschutzverantwortliche ist entscheidend, die Aussage des Urteils nicht zu weit zu verstehen.
Das OLG Köln entscheidet nicht darüber, ob die Verarbeitung personenbezogener Daten zulässig ist. Das Urteil beantwortet zunächst eine verbraucherrechtliche Frage zur Angabe des Gesamtpreises.
Die Anforderungen der DSGVO bestehen davon unabhängig fort.
Unternehmen müssen daher auch bei Loyalty-Programmen und vermeintlich kostenlosen digitalen Angeboten insbesondere prüfen:
- Welche personenbezogenen Daten werden tatsächlich verarbeitet?
- Für welche konkreten Zwecke erfolgt die Verarbeitung?
- Auf welche Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO wird die jeweilige Verarbeitung gestützt?
- Sind die Informationen nach Art. 13 bzw. Art. 14 DSGVO vollständig, transparent und verständlich?
- Ist eine Verarbeitung tatsächlich zur Vertragserfüllung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Buchst. b DSGVO erforderlich oder werden zusätzliche Zwecke verfolgt?
- Wird eine Einwilligung als Rechtsgrundlage eingesetzt, erfüllt diese die Anforderungen der Art. 4 Nr. 11 und Art. 7 DSGVO und kann sie ebenso einfach widerrufen wie erteilt werden?
- Werden Betroffenenrechte, beispielsweise Widerspruchs-, Auskunfts- und Löschungsrechte, organisatorisch zuverlässig umgesetzt?
- Sind Datenschutz durch Technikgestaltung und angemessene technische und organisatorische Schutzmaßnahmen berücksichtigt?
Gerade bei detaillierter Analyse des Einkaufsverhaltens, Personalisierung und Profilbildung sollte deshalb nicht allein darauf abgestellt werden, dass die Teilnahme am Programm keinen Geldbetrag kostet.
Die Frage nach der verbraucherschutzrechtlichen Preisangabe und die Frage nach der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der Verarbeitung sind zwei unterschiedliche Prüfbereiche.
„Kostenlos“ bedeutet nicht automatisch „ohne Gegenleistung“
Für die Praxis ergibt sich damit eine interessante Zwischenlage.
Nach der derzeitigen obergerichtlichen Rechtsprechung müssen personenbezogene Daten nicht als „Gesamtpreis“ im Sinne von Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB ausgewiesen werden.
Das bedeutet jedoch nicht, dass Unternehmen datenbasierte Angebote uneingeschränkt als wirtschaftlich gegenleistungsfrei behandeln können.
Der Vorlagebeschluss des BGH zeigt vielmehr, dass die Frage, was Verbraucher beim vermeintlich kostenlosen Zugang zu digitalen Angeboten tatsächlich „aufwenden“, unionsrechtlich noch nicht abschließend geklärt ist. (juris.bundesgerichtshof.de)
Insbesondere die Begriffe Preis, Kosten, Gegenleistung und personenbezogene Daten müssen daher voneinander getrennt betrachtet werden.
Was Unternehmen jetzt beachten sollten
Für Anbieter von Kunden-Apps, Loyalty-Systemen und datenfinanzierten digitalen Diensten besteht aufgrund des Kölner Urteils kein Anlass, bestehende Datenschutzanforderungen zurückzufahren.
Im Gegenteil: Je stärker ein Geschäftsmodell von der wirtschaftlichen Nutzung personenbezogener Daten abhängt, desto wichtiger ist eine nachvollziehbare und transparente Gestaltung.
Aus Datenschutzsicht sollten insbesondere Datenflüsse, Verarbeitungszwecke und Rechtsgrundlagen sauber dokumentiert sein. Datenschutzhinweise sollten nicht lediglich formal vorhanden sein, sondern für Verbraucher verständlich erkennen lassen, welche Daten für welche Zwecke verwendet werden.
Bei Marketing, Personalisierung, Profilbildung und der Analyse individuellen Einkaufsverhaltens sollte zudem besonders sorgfältig geprüft werden, auf welcher Rechtsgrundlage die jeweiligen Verarbeitungsschritte beruhen.
Fazit
Das Urteil des OLG Köln schafft zunächst Klarheit bei einer eng umrissenen verbraucherschutzrechtlichen Frage:
Personenbezogene Daten müssen nach Auffassung des Gerichts nicht als „Gesamtpreis“ im Sinne von Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB angegeben werden.
Damit bestätigt das OLG Köln die bereits vom OLG Stuttgart eingeschlagene Richtung.
Eine generelle Aussage, dass Daten rechtlich keine Gegenleistung darstellen könnten, lässt sich daraus jedoch gerade nicht ableiten.
Der BGH beschäftigt sich parallel mit der Frage, ob personenbezogene Daten und deren kommerzielle Nutzung unter bestimmten Voraussetzungen als „Kosten“ eines vermeintlich kostenlosen Angebots verstanden werden können. Die höchstrichterliche und unionsrechtliche Entwicklung bleibt deshalb für datenbasierte Geschäftsmodelle von erheblicher Bedeutung.
Für Unternehmen gilt bis dahin vor allem eines: Auch wenn kein Geld fließt, müssen Datennutzung und Geschäftsmodell transparent bleiben. Die datenschutzrechtliche Rechtmäßigkeit einer Verarbeitung beurteilt sich weiterhin uneingeschränkt nach der DSGVO.
Quellen
- Bundesgerichtshof. (2025, 25. September). Beschluss I ZR 11/20 – Kostenlose Registrierung (ECLI:DE:BGH:2025:250925BIZR11.20.0). (juris.bundesgerichtshof.de)
- Oberlandesgericht Köln. (2026, 15. Mai). Urteil 6 UKl 3/25 – Daten als Preis.
- Oberlandesgericht Stuttgart. (2025, 23. September). Urteil 6 UKl 2/25 – Loyalty Programm Lidl Plus (ECLI:DE:OLGSTUT:2025:0923.6UKL2.25.00). (Landesrecht BW)
- Europäisches Parlament & Rat der Europäischen Union. (2016). Verordnung (EU) 2016/679 vom 27. April 2016 (Datenschutz-Grundverordnung). Amtsblatt der Europäischen Union, L 119, 1–88.
- Europäisches Parlament & Rat der Europäischen Union. (2019). Richtlinie (EU) 2019/770 vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen. Amtsblatt der Europäischen Union, L 136, 1–27.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: 10. August 2026.