DSMS · Aktuelles aus der Datenschutzwelt
Angebotserstellung ohne Einwilligungsfalle
Warum eine „Speichereinwilligung“ im Vertrieb meist der falsche Ansatz ist
In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass Interessenten zwar ein Angebot wünschen, sich aber gegen das Unterschreiben einer sogenannten Einwilligung zur Speicherung ihrer Kundendaten wehren.
Häufig steckt dahinter ein nachvollziehbares Motiv: negative Erfahrungen im Bekanntenkreis, Misstrauen gegenüber Werbung oder die Sorge, dass Daten später zweckentfremdet werden.
Für Unternehmen entsteht dann schnell ein Dilemma. Ohne Unterschrift kein Angebot – und im ungünstigsten Fall liegt die Planung intern vor, der Kunde geht und am Ende hat niemand etwas gewonnen.
Datenschutzrechtlich liegt das Kernproblem meist nicht beim Kunden, sondern im Prozess.
Für die Erstellung eines Angebots und die Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen ist eine Einwilligung in der Regel nicht die passende Rechtsgrundlage. Der richtige Ausgangspunkt ist Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO. Wenn ein Interessent zum Beispiel eine Küche planen lässt, Kontaktdaten angibt und ein Angebot wünscht, dürfen die hierfür erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeitet werden, um das Angebot zu erstellen, Rückfragen zu klären, eine Kontaktaufnahme zur Abstimmung zu ermöglichen und die Anfrage nachvollziehbar zu dokumentieren, soweit dies objektiv erforderlich ist und transparent kommuniziert wird (Art. 5 Abs. 1 lit. b und c DSGVO; Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO; Art. 13 DSGVO).
Ein „Kunde ohne DSGVO“ existiert nicht
Die DSGVO gilt zwingend, sobald personenbezogene Daten verarbeitet werden. Betroffene können jedoch Rechte geltend machen, einzelne Verarbeitungen ablehnen oder widersprechen, nicht aber die Anwendbarkeit der DSGVO insgesamt ausschließen.
Kritisch wird es, wenn das Mitgeben eines Angebots faktisch davon abhängig gemacht wird, dass der Interessent eine als „Einwilligung“ bezeichnete Erklärung zur Speicherung unterschreibt.
Dann droht eine Unwirksamkeit der Einwilligung, weil die Freiwilligkeit nicht mehr gewährleistet ist. Die DSGVO stellt ausdrücklich darauf ab, ob die Leistungserbringung von einer Einwilligung abhängig gemacht wird, obwohl diese für die Leistung nicht erforderlich ist (Art. 7 Abs. 4 DSGVO i. V. m. Erwägungsgrund 43 DSGVO). In der Praxis wird diese Konstellation häufig als Kopplungsverbot bezeichnet. Gemeint ist, dass man die Einwilligung in eine nicht erforderliche Verarbeitung nicht als Eintrittskarte für eine Leistung nutzen darf. Anschaulich ist der Vergleich mit Gewinnspielen: Mitspielen nur, wenn man Werbeeinwilligungen erteilt. Genau diese Logik sollte im Vertrieb vermieden werden.
Zwecke sauber trennen
Vertragsanbahnung und Werbung sind unterschiedliche Verarbeitungszwecke und sollten nicht in einem Formular „gebündelt“ werden. Für die Angebotsbearbeitung ist typischerweise Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO einschlägig. Für Werbung ist gesondert zu prüfen, welche Rechtsgrundlage trägt. Werbung per E-Mail oder SMS sowie Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern setzt nach § 7 Abs. 2 UWG grundsätzlich eine vorherige ausdrückliche Einwilligung voraus; die Ausnahme für E-Mail-Werbung an Bestandskunden nach § 7 Abs. 3 UWG setzt voraus, dass die Adresse im Zusammenhang mit einem Verkauf erlangt wurde, und greift deshalb bei bloßen Interessenten nicht. Briefwerbung kann datenschutzrechtlich auch auf ein berechtigtes Interesse gestützt werden (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO, Erwägungsgrund 47), wobei die betroffene Person jederzeit widersprechen kann (Art. 21 Abs. 2 und 3 DSGVO). Wo eine Einwilligung erforderlich ist, muss sie getrennt, eindeutig, freiwillig und jederzeit widerruflich ausgestaltet sein (Art. 6 Abs. 1 lit. a, Art. 7 DSGVO). Damit wird die Freiwilligkeit geschützt und der Vertrieb kann weiterhin Angebote erstellen, ohne in eine Einwilligungsfalle zu geraten.
Wie ist der Fall zu bewerten, wenn Daten bereits vorher vorlagen, etwa aus einem früheren Kontaktkanal? Dann ist zu prüfen, welche Datenkategorien konkret gespeichert sind, zu welchem Zweck und auf welcher Rechtsgrundlage. Soweit die Daten zur Bearbeitung der konkreten Anfrage erforderlich sind, ist Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO tragfähig. Soweit darüber hinaus Daten „auf Vorrat“ gespeichert werden, etwa für eine unbestimmte künftige Nachbestellung ohne laufende Kundenbeziehung, trägt Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO das nicht automatisch. Allenfalls kann eine eng begrenzte Speicherung zur Dokumentation des Vorgangs und zur Abwehr oder Begründung möglicher Rechtsansprüche über Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO in Betracht kommen, dann aber nur mit nachvollziehbarer Interessenabwägung, klarer Zweckbegrenzung und einer kurzen, begründeten Löschfrist, wenn kein Kauf zustande kommt (Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO; Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO). Erklärt ein Interessent ausdrücklich, dass er keine Speicherung möchte, ist das als Betroffenenposition ernst zu nehmen. Er kann zwar die zwingend erforderliche Verarbeitung zur Angebotserstellung nicht vollständig verhindern, er kann aber Auskunft verlangen, Widerspruch gegen auf berechtigte Interessen gestützte Verarbeitungen erklären und Löschung verlangen, sobald die Daten für den Zweck nicht mehr erforderlich sind (Art. 15 DSGVO; Art. 17 DSGVO; Art. 21 DSGVO). Praktisch bedeutet das: Transparenz, Zwecktrennung und eine konsequente Löschlogik.
Was konkret zu tun ist
- Die bisherige „Einwilligung zur Speicherung der Kundendaten“ für die Angebotserstellung sollte durch einen kurzen Datenschutzhinweis nach Art. 13 DSGVO ersetzt werden. Eine Unterschrift unter diesen Hinweis ist rechtlich nicht erforderlich; eine Kenntnisnahmebestätigung kann zu Nachweiszwecken sinnvoll sein, darf aber nicht als Einwilligung formuliert werden.
- Werbeeinwilligungen sind strikt separat, freiwillig und ohne Kopplung einzuholen, andernfalls sind sie angreifbar (Art. 7 Abs. 4 DSGVO).
- Der Vertriebsprozess sollte klar vorgeben, dass Angebot und Angebotsmitnahme nicht an Werbeeinwilligungen oder allgemeine Speichereinwilligungen gekoppelt werden.
- Löschfristen für Interessentendaten sollten festgelegt und technisch umgesetzt werden, damit Daten von Nichtkäufern nicht ohne Zweckbindung verbleiben (Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO; Art. 25 DSGVO). Wo gesetzliche Aufbewahrungspflichten einer Löschung entgegenstehen, ist die Verarbeitung auf diesen Zweck zu beschränken.
- Der Einzelfall ist stets zu dokumentieren: Welche Daten liegen vor, wofür werden sie genutzt, wird Werbung ausgeschlossen, und welche Daten werden wann gelöscht.
- Die Nachweise im Unternehmen sollten angepasst werden, insbesondere das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten und interne Arbeitsanweisungen, damit die Zwecktrennung auditfähig dokumentiert ist (Art. 24 DSGVO; Art. 30 DSGVO).
- Ergänzend sollte der Datenschutzbeauftragte frühzeitig eingebunden werden (Art. 38 Abs. 1 DSGVO); ob eine Benennungspflicht besteht, richtet sich nach Art. 37 DSGVO und § 38 BDSG.
Aus Kundensicht ist die Botschaft dabei einfach:
- Wir benötigen bestimmte Daten, um Ihr Angebot zu erstellen und Rückfragen zu klären.
- Wir nutzen diese Daten nicht für Werbung, außer Sie wollen das ausdrücklich.
- Und wenn kein Kauf zustande kommt, löschen wir die Daten nach einer klaren Frist.
Diese Klarheit kann Widerstände abbauen und Vertrauen schaffen, ohne datenschutzrechtliche Risiken aufzubauen.
Quellen
- Europäisches Parlament & Rat der Europäischen Union. (2016). Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung), insbesondere Art. 5, 6, 7, 13, 21, 37, 38 und Erwägungsgründe 43, 47. https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj
- Bundesrepublik Deutschland. Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), § 7. https://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__7.html
- Bundesrepublik Deutschland. Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), § 38. https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_2018/__38.html
- Datenschutzkonferenz. (2022). Orientierungshilfe der Aufsichtsbehörden zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten für Zwecke der Direktwerbung unter Geltung der DSGVO. https://www.datenschutzkonferenz-online.de/orientierungshilfen.html
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: 29. Oktober 2026. Redaktionell freigegeben durch Dr. Informationssicherheit am 29. Oktober 2026.