Glossar
TOM – Technische und organisatorische Maßnahmen
Schutzvorkehrungen nach Art. 32 DSGVO
Definition
Technische und organisatorische Maßnahmen sind die in Art. 32 DSGVO geforderten konkreten Schutzvorkehrungen, die ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau für personenbezogene Daten gewährleisten. Die DSGVO nennt beispielhaft Pseudonymisierung, Verschlüsselung, Verfügbarkeit, Belastbarkeit und Wiederherstellbarkeit.
Praxisbezug
TOM sind keine eigene Maßnahmengattung, sondern die Datenschutz-Sicht auf dieselben Sicherheitsmaßnahmen, die auch ein ISMS nach ISO 27001 führt. TOM werden als Anlage zu AV-Verträgen verlangt. Ein gut gepflegter TOM-Katalog hat klare Zuordnung zu Schutzzielen, Prozessen und VVT-Einträgen.
Verwandte Begriffe
In MGMSYS
Das DSMS-Modul führt TOM als strukturiertes Register mit Zuordnung zu Schutzzielen, Verarbeitungen und Controls. Eine TOM-Maßnahme wird einmal geführt und gleichzeitig im ISMS-SoA genutzt.
Quelle
Verordnung (EU) 2016/679 Art. 32