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Glossar

Greenwashing

Werbung mit Umweltbezug, die mehr verspricht als belegt ist

Definition

Greenwashing bezeichnet Werbung, die einem Produkt, einer Marke oder einem Unternehmen eine bessere Umweltwirkung zuschreibt, als sich belegen lässt. Seit dem 27. September 2026 ist der Begriff in Deutschland rechtlich unterlegt: Die Richtlinie (EU) 2024/825 (EmpCo) wurde in zwei Gesetzen umgesetzt – im Dritten Gesetz zur Änderung des UWG (BGBl. 2026 I Nr. 43) und im Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts (BGBl. 2026 I Nr. 28).

Praxisbezug

Der Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG listet Praktiken, die ohne Einzelfallprüfung unzulässig sind: Nachhaltigkeitssiegel ohne unabhängige Drittprüfung, allgemeine Umweltaussagen wie „umweltfreundlich“ ohne nachgewiesene hervorragende Umweltleistung, Aussagen über das ganze Produkt bei nur teilweiser Betroffenheit, Kompensationsaussagen wie „klimaneutral durch Ausgleich“ und die Darstellung gesetzlicher Pflichten als Besonderheit. Es gibt keine Schwellenwerte und keine Aufbrauchfrist für bedruckte Bestände. Parallel verlangt das Verbrauchervertragsrecht aktive Angaben zu Softwareaktualisierungen, Reparierbarkeit, Gewährleistung und umweltfreundlicheren Lieferoptionen.

Verwandte Begriffe

In MGMSYS

Das Green-Claims-Register führt jede Umweltaussage im Wortlaut mit Beleg, Substantiierungsprüfung, dokumentierter Freigabe und Wiedervorlage vor Ablauf der Nachweise. Die Einzelpflichten mit Fundstelle stehen zusätzlich im Pflichtenradar, der jedem Mandanten ohne Aufpreis zusteht.

Quelle

Richtlinie (EU) 2024/825; UWG in der ab 27.09.2026 geltenden Fassung