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PPWR: Die neue EU-Verpackungsverordnung
Die Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR, Verordnung (EU) 2025/40) gilt seit dem 12. August 2026. Sie ersetzt die bisherige Verpackungsrichtlinie 94/62/EG und ist als Verordnung unmittelbar in allen Mitgliedstaaten anwendbar – anders als eine Richtlinie muss sie nicht erst in nationales Recht umgesetzt werden. Betroffen ist jedes Unternehmen, das Verpackungen herstellt, befüllt, einführt oder in Verkehr bringt. Ein Teil der Anforderungen greift sofort, die weitreichenden Gestaltungspflichten folgen gestaffelt bis 2030 und darüber hinaus.
- Rechtsakt
- Verordnung (EU) 2025/40 (PPWR)
- Geltung ab
- 12. August 2026
- Ersetzt
- Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle
- Rechtsnatur
- Verordnung – unmittelbar geltend, ohne nationale Umsetzung
- Betroffen
- Hersteller, Abfüller, Importeure, Händler, Online-Marktplätze
- Verpackungsarten
- Verkaufs-, Um- und Transportverpackungen
Was sich gegenüber der bisherigen Rechtslage ändert
Bisher gab die EU über die Richtlinie 94/62/EG nur einen Rahmen vor, den jeder Mitgliedstaat eigenständig ausfüllte – in Deutschland über das Verpackungsgesetz (VerpackG). Das führte zu 27 unterschiedlichen Auslegungen, was für Unternehmen mit grenzüberschreitendem Vertrieb erheblichen Abstimmungsaufwand bedeutete. Die PPWR gilt demgegenüber unmittelbar und einheitlich.
Für die Praxis heißt das: Die Registrierungs- und Beteiligungspflichten aus dem nationalen Recht verschwinden nicht über Nacht, aber die materiellen Anforderungen an die Verpackung selbst – Gestaltung, Kennzeichnung, Nachweisführung – richten sich künftig nach der Verordnung. Wer bisher nur die deutsche Rechtslage im Blick hatte, muss den Prüfmaßstab erweitern.
Wen die Verordnung betrifft
Adressaten sind alle Wirtschaftsakteure entlang der Kette: Hersteller von Verpackungen, Unternehmen, die Produkte verpacken und in Verkehr bringen, Importeure, Händler sowie Betreiber von Online-Marktplätzen. Erfasst sind Verkaufs-, Um- und Transportverpackungen gleichermaßen – nicht nur die Verpackung, die der Verbraucher in der Hand hält, sondern auch Kartonagen, Füllmaterial, Paletten und Versandverpackungen.
Eine verbreitete Fehlannahme ist, die Verordnung betreffe nur Konsumgüterhersteller. Auch ein Industriebetrieb, der ausschließlich an andere Unternehmen liefert, bringt Transportverpackungen in Verkehr und fällt damit in den Anwendungsbereich.
Die Pflichtenfelder im Überblick
Recyclingfähigkeit: Verpackungen müssen so gestaltet sein, dass sie sich stofflich verwerten lassen (Design for Recycling). Die Anforderungen werden über Kriterien und Leistungsklassen konkretisiert und greifen gestaffelt.
Rezyklatanteil: Für Kunststoffverpackungen sind Mindestanteile an wiederverwertetem Material vorgesehen, differenziert nach Verpackungsart und mit späteren Verschärfungen.
Verpackungsminimierung: Verpackungen dürfen in Gewicht und Volumen nicht größer sein als für Funktion und Sicherheit erforderlich; für Leerräume in Sammel-, Transport- und Versandverpackungen gelten Obergrenzen.
Mehrweg und Wiederverwendung: Für bestimmte Anwendungsbereiche sind Mehrwegquoten vorgesehen, teilweise mit Nachweis- und Systempflichten.
Kennzeichnung: Verpackungen erhalten eine harmonisierte Materialkennzeichnung und Hinweise zur Entsorgung; für Mehrweg- und Pfandsysteme gelten eigene Vorgaben.
Stoffliche Beschränkungen: Für per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) in Lebensmittelkontaktverpackungen gelten Grenzwerte.
Nachweisführung: Die Konformität ist über eine Konformitätserklärung und eine technische Dokumentation zu belegen, die auf Verlangen der Marktüberwachung vorzulegen ist.
Was Unternehmen jetzt sinnvollerweise tun
Der erste Schritt ist bestandsorientiert und unabhängig von jeder Software: eine vollständige Liste der eigenen Verpackungen – je Artikel, mit Material, Gewicht, Funktion und Absatzländern. Ohne dieses Verzeichnis lässt sich weder eine Rezyklatquote berechnen noch eine Konformitätserklärung erstellen, und genau daran scheitern die meisten Projekte zuerst.
Darauf aufbauend folgen die Zuordnung der Rollen (Hersteller, Importeur, Händler – oft mehrere zugleich), die Bewertung jeder Verpackung gegen die Anforderungen und die Dokumentation der Belege. Weil die Pflichten gestaffelt in Kraft treten, empfiehlt sich eine Jahresplanung statt einer einmaligen Prüfung: Was 2026 genügt, genügt 2030 nicht mehr.
Für Unternehmen mit vielen Artikeln wird der Nachweis schnell zur Datenaufgabe. Entscheidend ist, dass Verpackungsdaten, Bewertung und Belege zusammen an einem Ort liegen und nachvollziehbar bleiben – wer diese Angaben über Tabellen verteilt, kann bei einer Nachfrage der Marktüberwachung den Stand nicht belastbar rekonstruieren.
Häufige Fragen
- Ab wann gilt die PPWR?
- Die Verordnung (EU) 2025/40 gilt seit dem 12. August 2026. Einzelne Anforderungen treten gestaffelt später in Kraft, insbesondere die Vorgaben zu Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteilen und Mehrwegquoten.
- Ersetzt die PPWR das deutsche Verpackungsgesetz?
- Die PPWR löst die europäische Richtlinie 94/62/EG ab, auf der das Verpackungsgesetz beruht. Als Verordnung gilt sie unmittelbar; das nationale Recht wird daran angepasst. Bestehende Registrierungs- und Beteiligungspflichten entfallen dadurch nicht automatisch – maßgeblich für die Verpackung selbst sind künftig die Anforderungen der Verordnung.
- Betrifft die PPWR auch reine B2B-Unternehmen?
- Ja. Erfasst sind auch Um- und Transportverpackungen. Wer ausschließlich an andere Unternehmen liefert, bringt mit Kartonagen, Füllmaterial und Versandverpackungen ebenfalls Verpackungen in Verkehr.
- Was muss dokumentiert werden?
- Die Konformität ist über eine Konformitätserklärung und eine technische Dokumentation nachzuweisen. Praktisch setzt das ein vollständiges Verzeichnis der eigenen Verpackungen mit Material, Gewicht, Funktion und Absatzländern voraus sowie die Belege zur Bewertung jeder einzelnen Verpackung.
- Was ist der sinnvolle erste Schritt?
- Das Verpackungsverzeichnis. Ohne vollständige Artikelliste mit Materialangaben lässt sich weder eine Rezyklatquote berechnen noch eine Konformitätserklärung erstellen. Erst danach folgen Rollenzuordnung, Bewertung und Nachweisführung.