StartWissenGPSR – EU-Produktsicherheit

Wissen · Regulatorik

GPSR: Die neue EU-Produktsicherheitsverordnung

Die General Product Safety Regulation (GPSR, Verordnung (EU) 2023/988) gilt seit dem 13. Dezember 2024 und ersetzt die bisherige Produktsicherheitsrichtlinie. Sie betrifft nahezu alle Verbraucherprodukte, für die es keine sektorspezifischen Regeln gibt, und verpflichtet Hersteller, Importeure, Händler und Online-Marktplätze zu Sicherheits-, Kennzeichnungs- und Rückverfolgbarkeitspflichten. Neu ist unter anderem die Anforderung, dass für jedes Produkt ein in der EU niedergelassener verantwortlicher Wirtschaftsakteur existieren muss.

Rechtsgrundlage
Verordnung (EU) 2023/988 (GPSR)
Anwendbar seit
13. Dezember 2024
Gegenstand
Verbraucherprodukte ohne sektorspezifische Regeln
Neu
EU-Verantwortlicher je Produkt, Fernabsatz-Pflichten
Adressaten
Hersteller, Importeure, Händler, Marktplätze

Wen die GPSR betrifft

Die GPSR gilt für Verbraucherprodukte, die in Verkehr gebracht oder bereitgestellt werden, soweit keine spezielleren EU-Sicherheitsvorschriften gelten. Adressaten sind alle Wirtschaftsakteure entlang der Lieferkette: Hersteller, Bevollmächtigte, Importeure, Händler und Betreiber von Online-Marktplätzen. Auch der Fernabsatz (Online-Handel) ist ausdrücklich erfasst.

Die wichtigsten Pflichten

Hersteller müssen eine interne Risikoanalyse durchführen, technische Unterlagen erstellen und aufbewahren, das Produkt eindeutig kennzeichnen (Typ, Charge/Serie) und Hersteller- sowie Kontaktangaben anbringen. Bei Sicherheitsproblemen bestehen Korrektur-, Melde- und Informationspflichten. Importeure und Händler müssen prüfen, dass diese Pflichten erfüllt sind, und Rückverfolgbarkeit gewährleisten.

Zentral ist der EU-Verantwortliche: Ein Produkt darf nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es einen in der EU niedergelassenen Wirtschaftsakteur gibt, der bestimmte Aufgaben wahrnimmt (z. B. Verfügbarkeit der technischen Unterlagen, Zusammenarbeit mit Behörden). Das trifft besonders Direktimporte aus Drittländern.

Online-Handel und Verbraucherinformation

Für den Fernabsatz schreibt die GPSR verpflichtende Angaben im Angebot vor – u. a. Herstellerangaben, Produktidentifikation und Warn-/Sicherheitshinweise, damit Verbraucher schon vor dem Kauf informiert sind. Online-Marktplätze haben eigene Pflichten zur Zusammenarbeit mit Behörden und zum Umgang mit gefährlichen Produkten.

Das GPSR-Modul in MGMSYS führt das Produktregister, die Wirtschaftsakteure, ein Beschwerderegister und Korrekturmaßnahmen – strukturiert und nachweisbar.

Häufige Fragen

Seit wann gilt die GPSR?
Die General Product Safety Regulation (Verordnung (EU) 2023/988) gilt seit dem 13. Dezember 2024 und ersetzt die frühere Produktsicherheitsrichtlinie.
Für welche Produkte gilt die GPSR?
Für Verbraucherprodukte, für die keine spezielleren EU-Sicherheitsvorschriften gelten. Sie erfasst den stationären Handel und ausdrücklich auch den Online-/Fernabsatz.
Was ist der EU-Verantwortliche nach GPSR?
Ein Produkt darf nur bereitgestellt werden, wenn es einen in der EU niedergelassenen Wirtschaftsakteur gibt, der bestimmte Aufgaben übernimmt (u. a. technische Unterlagen bereithalten, mit Behörden kooperieren). Das betrifft insbesondere Direktimporte aus Drittländern.
Was muss im Online-Shop angegeben werden?
Im Fernabsatz sind verpflichtende Angaben schon im Angebot nötig – u. a. Herstellerangaben und Kontaktdaten, Produktidentifikation sowie Warn- und Sicherheitshinweise, damit Verbraucher vor dem Kauf informiert sind.