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BFSG: Barrierefreiheit ab Juni 2025 – wen es trifft
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) setzt den European Accessibility Act (Richtlinie (EU) 2019/882) in Deutschland um und gilt seit dem 28. Juni 2025. Es verpflichtet Hersteller, Importeure, Händler und Dienstleister bestimmter Produkte und Dienstleistungen – etwa Onlineshops, E-Commerce, Bankdienstleistungen, E-Books und bestimmte Hardware –, diese barrierefrei zu gestalten. Kleinstunternehmen sind bei Dienstleistungen unter bestimmten Bedingungen ausgenommen.
- Rechtsgrundlage
- BFSG (Umsetzung RL (EU) 2019/882)
- Anwendbar seit
- 28. Juni 2025
- Betroffen
- u. a. Onlineshops, E-Commerce, bestimmte Produkte
- Ausnahme
- Kleinstunternehmen (Dienstleistungen)
- Standard
- WCAG / EN 301 549
Wen das BFSG betrifft
Das BFSG erfasst bestimmte Produkte (z. B. Computer, Smartphones, Selbstbedienungsterminals, Router, E-Book-Reader) und Dienstleistungen (u. a. Telekommunikationsdienste, bestimmte Bankdienstleistungen, E-Books, Personenbeförderung sowie den elektronischen Geschäftsverkehr – also Onlineshops und Websites mit Bestellmöglichkeit). Adressaten sind Wirtschaftsakteure entlang der Kette: Hersteller, Importeure, Händler und Dienstleistungserbringer.
Wichtig für den Mittelstand: Wer online Produkte oder Dienstleistungen an Verbraucher verkauft, muss den Bestellprozess in der Regel barrierefrei gestalten.
Die Kleinstunternehmen-Ausnahme
Für Dienstleistungen sind Kleinstunternehmen ausgenommen – das sind Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder Bilanzsumme. Diese Ausnahme gilt jedoch nur für Dienstleistungen, nicht für Produkte. Wer die Schwelle überschreitet oder Produkte in Verkehr bringt, fällt unter die Pflichten.
Was Barrierefreiheit konkret verlangt
Produkte und Dienstleistungen müssen so gestaltet sein, dass sie von Menschen mit Behinderungen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust nutzbar sind. Für digitale Angebote (Websites, Apps, Onlineshops) orientiert sich das an anerkannten Standards wie den WCAG bzw. der harmonisierten europäischen Norm EN 301 549. Dazu gehören u. a. Tastaturbedienbarkeit, ausreichende Kontraste, Alternativtexte, klare Struktur und Kompatibilität mit assistiven Technologien.
Anbieter müssen die Barrierefreiheit zudem dokumentieren und Informationen dazu bereitstellen. Bei Verstößen drohen Maßnahmen der Marktüberwachung und Bußgelder.
Häufige Fragen
- Seit wann gilt das BFSG?
- Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt seit dem 28. Juni 2025. Es setzt den European Accessibility Act (Richtlinie (EU) 2019/882) in Deutschland um.
- Muss mein Onlineshop barrierefrei sein?
- In der Regel ja. Der elektronische Geschäftsverkehr (Onlineshops, Websites mit Bestellmöglichkeit für Verbraucher) fällt unter das BFSG. Ausgenommen sind bei Dienstleistungen nur Kleinstunternehmen (unter 10 Beschäftigte und höchstens 2 Mio. € Umsatz/Bilanzsumme).
- Welche Standards gelten für digitale Barrierefreiheit?
- Für Websites und Apps orientiert man sich an den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) bzw. der harmonisierten Norm EN 301 549 – mit Anforderungen wie Tastaturbedienbarkeit, Kontrasten, Alternativtexten, klarer Struktur und Kompatibilität mit assistiven Technologien.
- Sind Kleinstunternehmen komplett ausgenommen?
- Nur für Dienstleistungen. Kleinstunternehmen (unter 10 Beschäftigte, höchstens 2 Mio. € Umsatz oder Bilanzsumme) sind bei Dienstleistungen ausgenommen. Für Produkte gilt die Ausnahme nicht.