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Wissen · Whistleblowing

Hinweisgebersystem nach HinSchG: Pflichten ab 50 Beschäftigten

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) setzt die EU-Whistleblower-Richtlinie (EU) 2019/1937 in Deutschland um. Unternehmen mit mindestens 50 Beschäftigten müssen eine interne Meldestelle einrichten, über die Hinweise auf Rechtsverstöße vertraulich abgegeben werden können. Es gelten feste Fristen: Eingangsbestätigung binnen sieben Tagen, Rückmeldung an die hinweisgebende Person binnen drei Monaten. Hinweisgeber sind gesetzlich vor Repressalien geschützt.

Rechtsgrundlage
HinSchG (Umsetzung RL (EU) 2019/1937)
Pflicht ab
50 Beschäftigten (Branchen: unabhängig)
Eingangsbestätigung
binnen 7 Tagen
Rückmeldung
binnen 3 Monaten
Schutz
Repressalienverbot, Beweislastumkehr

Wer muss eine Meldestelle einrichten?

Zur Einrichtung einer internen Meldestelle verpflichtet sind Beschäftigungsgeber mit in der Regel mindestens 50 Beschäftigten. Für bestimmte Branchen (etwa Finanzdienstleister) gelten die Pflichten unabhängig von der Beschäftigtenzahl. Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten dürfen eine gemeinsame Meldestelle mit anderen Unternehmen betreiben und Ressourcen teilen.

Die interne Meldestelle kann mit eigenem Personal oder durch einen beauftragten Dritten (z. B. Ombudsperson oder Dienstleister) betrieben werden. Wichtig ist die Unabhängigkeit und die Wahrung der Vertraulichkeit.

Die gesetzlichen Fristen

Nach Eingang eines Hinweises muss die Meldestelle der hinweisgebenden Person binnen sieben Tagen den Eingang bestätigen. Innerhalb von drei Monaten nach der Eingangsbestätigung ist eine Rückmeldung zu geben – über geplante oder bereits ergriffene Folgemaßnahmen. Diese Fristen sind einzuhalten und sollten technisch überwacht werden.

Vertraulichkeit und Schutz vor Repressalien

Das HinSchG schützt die Identität der hinweisgebenden Person, der von einem Hinweis betroffenen Personen und Dritter. Der Zugang zu Meldungen ist auf die zuständigen Personen zu beschränken. Zentraler Schutz ist das Verbot von Repressalien: Benachteiligungen wegen einer berechtigten Meldung (z. B. Kündigung, Abmahnung, Versetzung) sind unzulässig. Bei einer Benachteiligung nach einer Meldung wird vermutet, dass sie eine Repressalie darstellt – die Beweislast kehrt sich um.

Meldekanäle und Umsetzung

Die Meldestelle muss Meldungen in mündlicher und in Textform ermöglichen; auf Wunsch des Hinweisgebers auch eine persönliche Zusammenkunft. Neben dem internen Kanal existiert ein externer Meldekanal bei einer Behörde – Hinweisgeber dürfen frei wählen; ein gut funktionierender interner Kanal senkt jedoch die Wahrscheinlichkeit externer Meldungen und öffentlicher Bekanntmachungen.

Das Whistleblowing-Modul in MGMSYS stellt einen vertraulichen digitalen Meldekanal bereit, überwacht die 7-Tage- und 3-Monats-Fristen, dokumentiert den Bearbeitungsstand revisionssicher und wahrt die Zugriffstrennung – nachweisbar HinSchG-konform.

Häufige Fragen

Ab wie vielen Mitarbeitern ist ein Hinweisgebersystem Pflicht?
Ab in der Regel 50 Beschäftigten müssen Unternehmen eine interne Meldestelle einrichten. In bestimmten Branchen (etwa im Finanzsektor) gilt die Pflicht unabhängig von der Beschäftigtenzahl.
Welche Fristen gelten nach dem HinSchG?
Die Meldestelle muss den Eingang eines Hinweises binnen sieben Tagen bestätigen und der hinweisgebenden Person binnen drei Monaten nach der Eingangsbestätigung eine Rückmeldung zu Folgemaßnahmen geben.
Wie sind Hinweisgeber geschützt?
Das HinSchG verbietet Repressalien gegen Personen, die berechtigt Hinweise geben. Erleidet ein Hinweisgeber nach einer Meldung eine Benachteiligung, wird vermutet, dass es sich um eine Repressalie handelt – die Beweislast liegt dann beim Arbeitgeber. Zudem ist die Vertraulichkeit der Identität zu wahren.
Dürfen kleine Unternehmen eine gemeinsame Meldestelle nutzen?
Ja. Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten dürfen eine gemeinsame Meldestelle betreiben und Ressourcen für Entgegennahme und Prüfung von Meldungen teilen.