StartProdukteDORA – Digital Operational Resilience Act

Finanzsektor · VO (EU) 2022/2554

DORA-Software – digitale operationale Resilienz im Finanzsektor

DORA verlangt von Finanzunternehmen ein belastbares IKT-Risikomanagement, ein Register der IKT-Drittdienstleister, klassifizierte Vorfallmeldungen und regelmäßige Resilienztests. MGMSYS führt diese Bausteine zusammen.

Unverbindlich testen – keine Verpflichtung, keine automatische Vertragsbindung.

Fachlich geprüft von Dr. Stefan Spörrer, LL.M. – Wirtschaftsjurist, geprüfter Datenschutzbeauftragter und Gründer von MGMSYS · Aktualisiert: Juli 2026

Auf einen Blick

DORA gilt seit dem 17.01.2025 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten – ohne nationales Umsetzungsgesetz. Betroffene Finanzunternehmen brauchen ein IKT-Risikomanagement, ein vollständiges Informationsregister, klassifizierte Vorfallmeldungen und ein Testprogramm.

  • Anwendbar seit dem 17.01.2025 (Art. 64 DORA). Als EU-Verordnung gilt DORA unmittelbar; ein Umsetzungsgesetz ist nicht erforderlich.
  • Art. 2 Abs. 1 DORA erfasst 20 Kategorien von Finanzunternehmen – von Kreditinstituten über Versicherer und Zahlungsinstitute bis zu Krypto-Dienstleistern und Ratingagenturen – sowie IKT-Drittdienstleister als eigene Adressatengruppe.
  • Erstmeldung eines schwerwiegenden Vorfalls: innerhalb von 4 Stunden nach Einstufung, spätestens 24 Stunden nach Kenntnis. Zwischenmeldung nach 72 Stunden, Abschlussbericht nach einem Monat.
  • Ein Vorfall ist schwerwiegend, wenn kritische Dienste betroffen sind UND die Schwelle für Datenverluste oder mindestens zwei weitere Wesentlichkeitsschwellen erreicht sind (Del. VO (EU) 2024/1772).
  • Das Informationsregister ist jährlich einzureichen – in Deutschland über die BaFin-Plattform MVP, Referenzstichtag ist der 31.12. des Vorjahres.
  • TLPT-Tests sind mindestens alle drei Jahre durchzuführen; welche Unternehmen testpflichtig sind, entscheidet die Behörde anhand qualitativer Kriterien – es gibt keine feste Größenschwelle.
  • Die ESAs haben am 18.11.2025 erstmals 19 kritische IKT-Drittdienstleister (CTPP) auf Unionsebene benannt.

Primärquellen: VO (EU) 2022/2554 (DORA, EUR-Lex) · BaFin – DORA

Stand: Juli 2026 · Überblick ohne Gewähr, ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Worum es geht

Was DORA – Digital Operational Resilience Act löst

Seit dem 17.01.2025 gilt DORA für den Finanzsektor. Aufsichtsfähig sind ein IKT-Risikomanagement, ein vollständiges Informationsregister der IKT-Dienstleister, klassifizierte Vorfallmeldungen und getestete Resilienz. Verteilt auf Excel und Postfächer ist das im Prüfungsfall nicht haltbar.

MGMSYS bildet die DORA-Säulen in einem System ab – von Risiken über Dienstleister bis zu Vorfällen und Tests.

Funktionen

Zentrale Funktionen

IKT-Risikomanagement

Risiken, Kontrollen und Maßnahmen für IKT-Systeme strukturiert verwalten.

Drittdienstleister-Register

Informationsregister der IKT-Drittdienstleister mit kritischen Funktionen und Verträgen.

Vorfallklassifizierung & Meldung

Schwerwiegende IKT-Vorfälle nach DORA-Kriterien klassifizieren und Meldewege vorbereiten.

Resilienztests

Testprogramm planen, durchführen und Ergebnisse mit Maßnahmen nachhalten.

In der Praxis

Typischer Ablauf

  1. 1IKT-Risiken und kritische Funktionen erfassen
  2. 2Informationsregister der Drittdienstleister aufbauen
  3. 3Vorfälle erfassen, klassifizieren und Meldewege vorbereiten
  4. 4Resilienztests planen und durchführen
  5. 5Maßnahmen und Nachweise für die Aufsicht dokumentieren

Für wen

Geschäftsleitung (Finanzunternehmen)IKT-/IT-LeitungInformationssicherheitsbeauftragteAuslagerungsbeauftragteInterne RevisionCompliance

Rechtlicher Bezug

Bezug: Verordnung (EU) 2022/2554 (DORA), anwendbar seit dem 17.01.2025. Betroffen ist ein breites Spektrum an Finanzunternehmen und IKT-Drittdienstleistern. MGMSYS unterstützt die Umsetzung und ersetzt keine Rechtsberatung.

Im Detail

Für wen DORA gilt – und für wen nicht

Der Anwendungsbereich ist bewusst breit gefasst. Art. 2 Abs. 1 DORA zählt in den Buchstaben a bis t zwanzig Kategorien von Finanzunternehmen auf; Buchstabe u erfasst zusätzlich IKT-Drittdienstleister als eigene Adressatengruppe.

Erfasst sind unter anderem Kreditinstitute, Zahlungs- und E-Geld-Institute, Kontoinformationsdienstleister, Wertpapierfirmen, Anbieter von Krypto-Dienstleistungen nach MiCAR, Zentralverwahrer, zentrale Gegenparteien, Handelsplätze, Transaktionsregister, Verwalter alternativer Investmentfonds, Verwaltungsgesellschaften, Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen samt Vermittlern, Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, Ratingagenturen, Administratoren kritischer Referenzwerte, Schwarmfinanzierungsdienstleister und Verbriefungsregister.

Art. 2 Abs. 3 nimmt einzelne Gruppen ausdrücklich aus – etwa Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung mit insgesamt weniger als 15 Versorgungsanwärtern, Versicherungsvermittler, die Kleinstunternehmen oder KMU sind, sowie Postgiroämter. Wer sich auf eine Ausnahme stützt, sollte die Einordnung dokumentieren: Sie ist im Prüfungsfall zu begründen.

Für kleinere Häuser sieht Art. 16 ein vereinfachtes IKT-Risikomanagement-Rahmenwerk vor. Es gilt unter anderem für kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen, für nach der Zahlungsdiensterichtlinie ausgenommene Zahlungsinstitute, für nach der Richtlinie 2009/110/EG ausgenommene E-Geld-Institute und für kleine Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung. Statt der Art. 5 bis 15 greifen dann acht Mindestanforderungen – von einem dokumentierten Rahmenwerk über die laufende Überwachung bis zu regelmäßigen Tests und Schulungen.

Eine deutsche Besonderheit erweitert den Kreis: Das Finanzmarktdigitalisierungsgesetz (FinmadiG), verkündet am 27.12.2024, erstreckt DORA auf KWG-Institute, die nicht bereits unter Art. 2 DORA fallen – praktisch relevant für Finanzierungsleasing- und Factoring-Institute, Kryptowerte-Registerführer und Zweigstellen nach § 53 KWG – sowie auf Versicherungsholdings. Für diese national einbezogenen Unternehmen gilt ein gestaffelter Zeitplan: seit dem 17.01.2025 zunächst nur die Meldepflichten aus Kapitel III, ab dem 01.01.2027 die übrigen Vorgaben, dann mit dem vereinfachten Rahmenwerk nach Art. 16 und ohne TLPT.

Im Detail

Die fünf Säulen – und warum die BaFin von sechs Handlungsfeldern spricht

DORA ist entlang der Kapitel II bis VI aufgebaut. Diese Struktur ist gemeint, wenn von den fünf Säulen die Rede ist.

Die verbreitete Rede von den fünf Säulen entspricht den Kapiteln II bis VI der Verordnung. Die BaFin gliedert denselben Stoff in sechs Handlungsfelder, weil sie den Überwachungsrahmen für kritische IKT-Drittdienstleister (Art. 31 bis 44) als eigenständiges Feld führt. Inhaltlich beschreiben beide Darstellungen dasselbe Regelwerk – wer intern Zuständigkeiten schneidet, sollte sich für eine Gliederung entscheiden und sie konsequent durchhalten.

KapitelGegenstandArtikel
IIIKT-RisikomanagementArt. 5–16
IIIBehandlung, Klassifizierung und Berichterstattung IKT-bezogener VorfälleArt. 17–23
IVTesten der digitalen operationalen ResilienzArt. 24–27
VManagement des IKT-Drittparteienrisikos (inkl. Überwachungsrahmen)Art. 28–44
VIVereinbarungen über den Austausch von InformationenArt. 45

Quelle: VO (EU) 2022/2554 (EUR-Lex)

Im Detail

Das Informationsregister – der Nachweis, an dem die Aufsicht zuerst zieht

Art. 28 Abs. 3 DORA verlangt ein Register aller vertraglichen Vereinbarungen über die Nutzung von IKT-Dienstleistungen – auf Unternehmens-, teilkonsolidierter und konsolidierter Ebene.

Im Register ist zu unterscheiden zwischen Vereinbarungen, die kritische oder wichtige Funktionen unterstützen, und allen übrigen. Diese Unterscheidung ist keine Formalie: An ihr hängen die vertraglichen Mindestinhalte, die Anforderungen an Unterauftragsvergabe und die Vorabunterrichtung der Aufsicht.

Finanzunternehmen berichten der zuständigen Behörde mindestens einmal jährlich über die Anzahl neuer Vereinbarungen, die Kategorien von Dienstleistern, die Art der Vereinbarungen sowie die bezogenen Dienstleistungen und Funktionen. Zusätzlich ist die Behörde zeitnah vorab zu unterrichten, wenn eine vertragliche Vereinbarung über kritische oder wichtige Funktionen geplant ist – und ebenso, wenn eine bislang unkritische Funktion kritisch oder wichtig wird.

In Deutschland läuft die Einreichung ausschließlich über die Melde- und Veröffentlichungsplattform der BaFin im Fachverfahren DORA. Zulässig sind zwei Formate: eine strukturierte xBRL-Datei nach der ESA-Taxonomie oder die Excel-Vorlage der BaFin. Referenzstichtag ist der 31. Dezember des Vorjahres; die zuständigen Behörden übermitteln die Register anschließend jeweils bis zum 31. März an die europäischen Aufsichtsbehörden. Für den Meldezyklus 2026 endete das Einreichungsfenster bei der BaFin am 30. März 2026.

Praktisch scheitert das Register selten am guten Willen, sondern an der Datenlage: Verträge liegen in der Rechtsabteilung, Dienstleister im Einkauf, kritische Funktionen in der Fachbereichsdokumentation. Genau diese Zusammenführung leistet MGMSYS – ein gepflegter Datenbestand statt einer jährlichen Sonderaktion.

Im Detail

Wann ein IKT-Vorfall meldepflichtig wird

Nicht jede Störung ist meldepflichtig. Art. 18 DORA und die Delegierte Verordnung (EU) 2024/1772 definieren einen zweistufigen Test.

Art. 18 Abs. 1 DORA nennt sechs Klassifizierungskriterien: betroffene Kunden, finanzielle Gegenparteien und Transaktionen einschließlich Reputationsschaden, Dauer und Ausfallzeiten, geografische Ausbreitung, Datenverluste hinsichtlich Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität und Vertraulichkeit, Kritikalität der betroffenen Dienste sowie wirtschaftliche Auswirkungen.

Schwerwiegend – und damit meldepflichtig – ist ein Vorfall nach Art. 8 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1772 dann, wenn kritische Dienste beeinträchtigt sind UND entweder die Schwelle für Datenverluste erreicht ist oder mindestens zwei der übrigen Wesentlichkeitsschwellen überschritten werden. Die Kombination ist entscheidend: Eine einzelne überschrittene Schwelle löst für sich genommen noch keine Meldepflicht aus.

Auch wiederholte Vorfälle können zusammenwachsen: Treten innerhalb von sechs Monaten mindestens zwei Vorfälle mit derselben offensichtlichen Ursache auf und erfüllen sie kumulativ die Kriterien, sind sie gemeinsam als schwerwiegend zu werten. Diese Regel gilt nicht für Kleinstunternehmen und nicht für Unternehmen unter dem vereinfachten Rahmenwerk nach Art. 16.

KriteriumWesentlichkeitsschwelle
Kunden und Gegenparteienüber 10 % der Kunden des betroffenen Dienstes oder über 100.000 betroffene Kunden oder über 30 % der finanziellen Gegenparteien
Transaktionenüber 10 % der täglichen durchschnittlichen Transaktionszahl oder über 10 % des täglichen Durchschnittswerts
Dauer und AusfallzeitDauer über 24 Stunden oder Ausfallzeit kritischer bzw. wichtiger Funktionen über 2 Stunden
Geografische AusbreitungAuswirkungen in zwei oder mehr Mitgliedstaaten
Datenverlustenegative Auswirkung auf Geschäftsziele oder regulatorische Pflichten, oder erfolgreicher böswilliger unbefugter Zugriff mit möglichem Datenverlust
Wirtschaftliche AuswirkungenKosten und Verluste über 100.000 EUR

Quelle: Del. VO (EU) 2024/1772 (EUR-Lex)

Im Detail

Meldefristen: vier Stunden, 72 Stunden, ein Monat

Die Fristen für Erst-, Zwischen- und Abschlussmeldung regelt Art. 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/301. Sie laufen kaskadierend – jede Frist knüpft an die vorherige Meldung an.

Besonders zu beachten ist der Sonderfall in Art. 5 Abs. 2: Wird ein Vorfall erst später als 24 Stunden nach Kenntniserlangung als schwerwiegend eingestuft, ist die Erstmeldung innerhalb von vier Stunden nach dieser Einstufung zu übermitteln. Der Zeitpunkt der Klassifizierung ist damit selbst nachweisrelevant und sollte protokolliert werden.

Fällt eine Frist auf ein Wochenende oder einen Feiertag, kann bis 12:00 Uhr des darauffolgenden Arbeitstags gemeldet werden. Diese Erleichterung gilt allerdings nicht für Erst- und Zwischenmeldungen von Kreditinstituten, zentralen Gegenparteien, Handelsplatzbetreibern und weiteren als wesentlich oder wichtig eingestuften Finanzunternehmen; die Aufsicht kann sie zusätzlich weiteren bedeutenden Unternehmen entziehen.

Wer eine Frist nicht halten kann, muss dies der Behörde unverzüglich – spätestens innerhalb der jeweiligen Frist – mitteilen und begründen. In Deutschland laufen die Meldungen über die BaFin als nationalen Melde-Hub, im MVP-Fachverfahren DORA. Nur bei einem Ausfall der Plattform ist ersatzweise eine Meldung per Excel-Vorlage an die BaFin vorgesehen; die Meldung im MVP ist dann nachzuholen.

MeldungFrist
Erstmeldungso früh wie möglich, in jedem Fall innerhalb von 4 Stunden nach Einstufung als schwerwiegend – spätestens 24 Stunden nach Kenntnis vom Vorfall
Zwischenmeldungspätestens 72 Stunden nach Übermittlung der Erstmeldung; Aktualisierungen unverzüglich, jedenfalls nach Wiederaufnahme des regulären Geschäftsbetriebs
Abschlussmeldungspätestens einen Monat nach der Zwischenmeldung bzw. nach der letzten aktualisierten Zwischenmeldung

Quelle: Del. VO (EU) 2025/301 (EUR-Lex)

Im Detail

Resilienztests und TLPT – wie oft, und für wen

DORA verlangt zwei Ebenen des Testens: ein allgemeines Testprogramm und, für ausgewählte Unternehmen, bedrohungsgeleitete Penetrationstests.

Nach Art. 24 Abs. 6 sind IKT-Systeme und -Anwendungen, die kritische oder wichtige Funktionen unterstützen, mindestens einmal jährlich angemessen zu testen. Das Testprogramm nach Art. 24 Abs. 1 gilt für Finanzunternehmen, die keine Kleinstunternehmen sind.

Bedrohungsgeleitete Penetrationstests (Threat-Led Penetration Testing, TLPT) sind nach Art. 26 Abs. 1 mindestens alle drei Jahre durchzuführen; die zuständige Behörde kann diesen Turnus erhöhen oder verringern. Ausgenommen sind Kleinstunternehmen sowie Unternehmen unter dem vereinfachten Rahmenwerk nach Art. 16.

Ein häufiges Missverständnis betrifft die TLPT-Pflicht: Es gibt keine numerische Schwelle, ab der ein Institut testpflichtig wird – weder nach Bilanzsumme noch nach Kundenzahl. Art. 26 Abs. 8 DORA und die Delegierte Verordnung (EU) 2025/1190 geben einen qualitativen Kriterienkatalog vor, den die zuständige Behörde anwendet: Größe, Verflechtung, Kritikalität und Substituierbarkeit der Dienstleistungen, Komplexität des Geschäftsmodells und Gruppenzugehörigkeit ebenso wie Risikoprofil, Bedrohungslage, IKT-Architektur, Drittdienstleister-Abhängigkeiten und Reifegrad der Sicherheitskontrollen. Wer testpflichtig ist, bestimmt also die Behörde.

Beim Einsatz interner Tester ist nach Art. 26 Abs. 8 für jeden dritten Test ein externer Tester zu beauftragen. Als bedeutend eingestufte Kreditinstitute dürfen ausschließlich externe Tester heranziehen.

Im Detail

Kritische IKT-Drittdienstleister und der Überwachungsrahmen

Mit DORA greift die Aufsicht erstmals unmittelbar auf IKT-Dienstleister durch – nicht nur auf die Finanzunternehmen, die sie beauftragen.

Die europäischen Aufsichtsbehörden stufen IKT-Drittdienstleister nach Art. 31 DORA als kritisch ein. Maßgeblich sind die systemischen Auswirkungen eines Ausfalls, der systemische Charakter der nutzenden Finanzunternehmen, der Grad der Abhängigkeit bei kritischen oder wichtigen Funktionen sowie die Substituierbarkeit des Anbieters; die Kriterien konkretisiert die Delegierte Verordnung (EU) 2024/1502.

Am 18. November 2025 haben die europäischen Aufsichtsbehörden erstmals eine Liste benannter kritischer IKT-Drittdienstleister veröffentlicht – sie umfasst 19 Unternehmen, darunter mehrere große Cloud- und IT-Dienstleister. Für jeden benannten Anbieter wird eine federführende Überwachungsbehörde bestimmt; die laufende Überwachung erfolgt durch gemeinsame Untersuchungsteams.

Für Finanzunternehmen ist das mittelbar relevant: Wer einen benannten kritischen Dienstleister nutzt, muss diese Abhängigkeit im Informationsregister sauber abbilden und in der Ausstiegs- und Fortführungsplanung berücksichtigen. Die Benennung des Anbieters ersetzt die eigene Sorgfaltspflicht ausdrücklich nicht.

Im Detail

DORA und NIS2: eine Meldung, nicht zwei

Viele Finanzunternehmen fallen dem Wortlaut nach zugleich unter NIS2. DORA geht als spezielleres Recht vor.

Erwägungsgrund 16 der Verordnung stellt klar, dass DORA gegenüber der NIS-2-Richtlinie lex specialis ist. Für doppelt erfasste Unternehmen bedeutet das in Deutschland: Ein schwerwiegender IKT-Vorfall wird einmal gemeldet – an die BaFin nach DORA. Die BaFin leitet die Meldung unverzüglich an das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik sowie an die zuständige europäische Aufsichtsbehörde und gegebenenfalls die Europäische Zentralbank weiter.

Wie relevant der Meldeprozess in der Praxis ist, zeigt der Jahresbericht der europäischen Aufsichtsbehörden nach Art. 22 DORA vom 03.06.2026: Für 2025 wurden EU-weit 3.383 schwerwiegende IKT-Vorfälle gemeldet. Rund ein Drittel hatte grenzüberschreitende Auswirkungen, knapp ein Drittel ging auf Drittparteien zurück. Zugleich stellen die Aufsichtsbehörden weiterhin uneinheitliche Meldepraktiken fest – ein Hinweis darauf, dass sauber dokumentierte Klassifizierungsentscheidungen an Bedeutung gewinnen.

Häufige Fragen

Wer fällt unter DORA?
Ein breites Spektrum an Finanzunternehmen (u. a. Banken, Versicherer, Zahlungsdienste, Wertpapierfirmen) sowie kritische IKT-Drittdienstleister.
Was ist das Informationsregister?
Ein vollständiges Register aller vertraglichen Vereinbarungen über die Nutzung von IKT-Diensten – ein Kern­nachweis unter DORA, den MGMSYS strukturiert führt.
Seit wann gilt DORA?
DORA ist seit dem 17.01.2025 anwendbar. Aufsichten erwarten belastbare Register, Vorfallprozesse und Tests.

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